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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dreescher Werkstätten gGmbH für den Bereich Werkstatt für behinderte Menschen

I. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Auftraggeber und der Dreescher-Werkstätten gemeinnützige GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) über Leistungen des Auftragnehmers sowie über die hierfür zu erbringenden Gegenleistungen. Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn sie seitens des Auftraggebers seiner Bestellung zu Grunde gelegt werden. Werden zwischen dem Auftragnehmer und einem Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Vertrag zugrunde gelegt, so gilt vorbehaltlich abweichender Übereinkünfte als vereinbart, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in zukünftigen Vertragsverhältnissen zwischen den selben Parteien zur Vertragsgrundlage erhoben werden. Besteht die vereinbarte Leistung des Auftragnehmers in Bauleistungen im Sinne der Verdingungsordnung für Bauleistungen (im Folgenden: VOB), insbesondere in Arbeiten des Bereichs Garten- und Landschaftsbau, so findet die VOB Teil B in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.

II. Preise

  1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich ab Werk des Auftragnehmers und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung und Versicherung, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen werden in schriftlichen Individualabreden dokumentiert.

  2. Die vom Auftragnehmer angebotenen Preise sind für die Parteien bis zum Zustandekommen des Vertrages unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall vorab eine andere – schriftliche – Vereinbarung über einen Festpreis getroffen wird. Der Vertrag kommt zu Stande, sobald er vom Auftragnehmer verbindlich schriftlich bestätigt wird.

  3. Der Auftragnehmer behält sich angemessene Preisänderungen vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung oder Leistung insbesondere die Löhne, die Materialkosten oder die marktüblichen Einstandspreise, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so kann der Auftraggeber binnen einer Woche ab Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Ist der Auftraggeber Unternehmer, sind Preisänderungen aus den zuvor genannten Gründen auch zulässig, wenn zwischen Vertragabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. über Vertragsleistungen der Wäscherei des Auftragnehmers ist bei gestiegenen Kosten eine angemessene Preiserhöhung möglich; diese muss jedoch 12 Wochen zum Quartalsende vom Auftragnehmer angekündigt werden und räumt dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht ein, das binnen einer Frist von einer Woche ab Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung auszuüben ist.

III. Lieferung und Versand

  1. Ist bei Vertragsabschluss kein ausdrückliches Lieferdatum sondern eine Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand den Einflussbereich des Auftragnehmers verlassen hat.

  3. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer einer Störung, wie zum Beispiel bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Diese Umstände sind auch dann nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Auch bei unvorhergesehenen Naturkatastrophen verlängert sich die Lieferfrist um eine dem entsprechend angemessenen Dauer. Wird die Lieferung aus den eben genannten Gründen unmöglich, so entfällt, unter Ausschluss von Schadenersatz, die Lieferpflicht des Auftragnehmers.

  4. Teillieferungen sind innerhalb der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit dem Auftraggeber daraus keine gravierenden Nachteile entstehen.

  5. Jede Gefahr geht spätestens dann auf den Auftraggeber über, wenn die Waren das Werk des Auftragnehmers verlassen haben oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Der Gefahrübergang tritt ebenfalls ein, wenn eine vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer für den Auftraggeber bestimmte natürliche oder juristische Person mit der Versendung oder dem Transport beauftragt wurde. Dies kann beispielsweise ein Speditionsunternehmen sein. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Versand bzw. der Transport an den Auftraggeber im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Vertrages immer für den Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat das seinerseits vertraglich erforderliche mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung getan.

IV. Liefermengen und Gewichte

  1. Gegenüber der Bestellmenge ist bei Herstellung und Lieferung von Massenartikeln eine geringfügige Über- bzw. Unterschreitung um 5% der Auftragsmenge zulässig, soweit dies aus produktions-, versandtechnischen oder technologischen Gründen sinnvoll und begründet ist. Dieses trifft insbesondere in den Bereichen der Druckerei und der Druckweiterverarbeitung zu.

  2. Für die Abrechnung sind die in unseren Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Mengen maßgebend. Beanstandungen der Mengen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzulegen. Die Obliegenheiten des Auftraggebers aus § 377 HGB bleiben hiervon jedoch unberührt.

V. Zahlung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, oder in der Rechnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechnungen des Auftragnehmers nach Zugang ohne Abzug von Skonto oder Vornahme von sonstigen Abzügen, fällig.

  2. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB oder ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

  3. Schecks werden nur zahlungshalber und unter Vorbehalt angenommen und gelten erst nach erfolgreicher Einlösung derselben als Zahlung.

VI. Verzug

Bei Zahlungsverzug des Auftragsgebers kann der Auftragnehmer ferner, unbeschadet etwaiger weitgehender gesetzlicher Rechte, alle weiteren Leistungen und Lieferungen, gleichwohl ob aus dem selben oder einem anderen Vertragsverhältnis, das mit dem selben Auftraggeber besteht, verweigern oder von einer vorherigen Barzahlung oder Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber abhängig machen. In Verzug kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung schon, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der fälligen Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet, es sei denn, er hat die Säumigkeit nicht zu vertreten. Die Möglichkeit des Auftragnehmers, nach § 286 Abs.1 BGB auch schon vor Ablauf dieser Frist durch Mahnung den Verzug herbeizuführen, bleibt hiervon unberührt.

VII. Gewährleistung und Haftung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vorliegen von Mängeln eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung nach eigener Wahl vorzunehmen. Sofern der Auftraggeber ein Verbraucher ist, liegt dieses Wahlrecht beim Verbrauchsgüterkauf bei ihm, es sei denn, eine Nachlieferung wäre für den Auftragnehmer mit wirtschaftlich unvertretbarem Aufwand verbunden.

  2. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer das seinerseits zur Vertragserfüllung Erforderliche getan hat. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist das der Fall, wenn die Ware zur Abholung bereitgestellt wird. Handelt es sich bei der Leistung des Auftragnehmers um eine werkvertragliche Leistung, so gilt diese nach Ablauf von 6 Tagen nach erfolgter Abholung, oder wenn anstelle einer Abholung eine Lieferung an den Auftraggeber vereinbart wurde, nach Ablauf von 6 Tagen nach Zustellung als abgenommen, sofern nicht zuvor der Auftraggeber die Abnahme berechtigt verweigert.

  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, oder unsachgemäßer Transport, es sei denn, der Transport erfolgt abweichend von Abschnitt III Ziffer 5. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund abweichender Vereinbarungen durch den Auftragnehmer oder einen von ihm beauftragten Dritten auf Gefahr des Auftragnehmers. Die Gewährleistung erlischt, falls seitens des Auftraggebers oder durch Dritte unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung durch den Auftragnehmer, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den vom Auftragnehmer gelieferten Waren vorgenommen werden.

  4. Der Auftragnehmer haftet auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, sofern er vorsätzlich oder grob fahrlässig diese Schäden verursacht hat. Ferner haftet er für die Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadens- oder Aufwendungsersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist, mit Ausnahme der vorstehend unter Ziffer 3 aufgeführten Fälle, auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mögliche Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

  5. Werden sichtbare nicht verdeckte Mängel nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen dem Auftragnehmer angezeigt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass die Mängel bereits bei Übergabe an ihn vorlagen, unbeschadet der Wirkungen des § 377 HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften sowie des § 476 BGB bei Verbrauchsgüterkaufverträgen.

  6. Bei Aufträgen zur Ver-, Bearbeitung oder Montage von beigestellter und somit fremder Ware (im Folgenden: Lohnaufträgen) haftet der Auftragnehmer nicht für anfallende Mängel am entstandenen Produkt, welche in Fehlern am beigestellten Material o.ä. begründet sind. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Auftragnehmer bei Lohnaufträgen nicht über einschlägige fachliche Sonderkenntnisse verfügt, die über die Sachkunde des Auftraggebers hinausgehen. Bei Lohnaufträgen bestehen insbesondere keine Prüf- und/ oder Rügepflichten oder -obliegenheiten des Auftragnehmers für die Beschaffenheit beigestellter Materialien, vorgegebener Planungen sowie Leistungen von Vorgewerken, um eine Mängelhaftung des Auftragnehmers für Mängel am hergestellten Produkt auszuschließen, die auf solche vorgenannten Umstände zurückzuführen sind. Erforderliche Vorgaben für besondere Produktionsbedingungen oder Herstellungsprozesse müssen, wenn der Auftraggeber diese bei seinem Produkt für notwendig erachtet, abschließend vor der Auftragserteilung vom Auftraggeber schriftlich vorgegeben werden.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Auch bei nur teilweise erfüllten Vergütungsforderungen verbleibt die Ware insgesamt im Eigentum des Auftragnehmers, selbst wenn sie nicht in dessen Besitz ist.

  2. Sofern der Auftraggeber die Ware weiter veräußert oder durch Verarbeitung oder Vermischung etc. das Eigentum auf einen anderen als den Auftragnehmer übergeht, tritt er hiermit die Forderung, welche er im Gegenzug von dem Erwerber erwirbt, schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abtretung offen zu legen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist er auch berechtigt, die Forderung einzuziehen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich eine genaue Aufstellung der erworbenen Forderungen, mit Namen und Anschrift seiner Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. dem Auftragnehmer zu übermitteln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Daten offen zu legen, welche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind. Diese Verpflichtung besteht nicht mehr, sobald der Auftragnehmer keinerlei fällige Zahlungsforderungen mehr an den Auftraggeber stellen kann.

  4. Dem Auftragnehmer stehen zur Besicherung seiner Vergütungsansprüche bezüglich der vom Auftraggeber oder auf dessen Geheiß durch dritte beigestellten Sachen die Rechte aus § 647 BGB (Unternehmerpfandrecht) zu, auch wenn es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Vertrag gemäß § 651 BGB handelt. Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an Sachen, die sich noch aus vorherigen Aufträgen im Besitz des Auftragnehmers befinden, selbst wenn die Forderung, wegen der das Pfandrecht ausgeübt wird, in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang zu diesen Sachen steht.

  5. Im Falle des Vermögensverfalls, insbesondere der Insolvenz des Auftraggebers, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, gelieferte und unbezahlte Ware zurück zu verlangen.

IX. Materialen und Werkzeuge

  1. Soweit der Auftraggeber Material und / oder Werkzeuge zur Verfügung stellt, sind diese dem Auftragnehmer kostenfrei zusenden und bei ihm wieder abzuholen. Kommt der Auftraggeber dieser Aufforderung zur Abholung seiner Materialien und Werkzeuge nicht nach, oder sind seit der Anlieferung drei Jahre ohne Nutzung vergangen, so ist der Auftragnehmer zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.

  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Materialien und Werkzeuge zu vernichten, wenn der Auftraggeber zuvor zur Abholung aufgefordert wurde und er sie hiernach nicht binnen 6 Monaten abgeholt hat. Sollten noch fällige Forderungen gegenüber dem Auftraggeber bestehen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Gegenstände nach vorheriger erfolgloser Nachfristsetzung zu veräußern und sich aus den Erlösen zu befriedigen. Ein etwaiger Übererlös ist sodann auf Verlangen des Auftraggebers an diesen auszukehren.

  3. Die Kosten für Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Materialien und Werkzeuge trägt, soweit sie dem normalen Verschleiß unterliegen, der Auftraggeber. Es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart.

  4. Der Auftraggeber haftet für die ordnungsgemäße Konstruktion und die richtige Auswahl der Materialien, so dass sie dem Verwendungszweck genügen. Der Auftraggeber ist nicht zu einem Zeichnungsabgleich verpflichtet und ist somit nicht für die Übereinstimmung der bereitgestellten Zeichnungen mit den Werkzeugen verantwortlich.

X. Sonstiges

  1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen der Sitz des Auftragnehmers (Schwerin). Gerichtsstand ist in diesem Falle Schwerin. Gleiches gilt bei Verträgen mit Personen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder allgemeiner Aufenthaltsort nicht bekannt ist.

  2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach gesetzlichen Vorschriften. Die Vertragsparteien werden sich im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen um eine wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende Regelung bemühen.

  3. Sämtliche Nebenabreden, Vereinbarungen, Zusicherungen und nachträglichen Vertragsänderungen, sowie Änderungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Ein Verzicht auf das Schriftformerfordernis muss ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.