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Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz


Das Gesetz regelt den Schutz von Personen,

  • die Hinweise über strafbare Verstöße oder Verletzungen von Vorschriften geben, die dem Schutz von Leib und Leben oder Gesundheit dienen (§1 (19 iVm. §2 (1))
  • die Gegenstand der Meldung sind

Beispiele für hinweisfähige Verstöße (§2 (1))

  • Strafbewährte Verstöße
  • Verletzungen von Vorschriften, die dem Schutz von Leib und Leben oder Gesundheit dienen
  • Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
  • Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen

Möglichkeit der Meldung – Wahlrecht lt. §7 (1)

  • Interne Meldestelle:
    • Es gibt bei den Dreescher Werkstätten die Möglichkeit, eine Meldung per Telefon, per E-Mail oder persönlich abzugeben (§16 (1))
    • Es haben nur die zuständigen Personen Zugriff auf die Meldungen (§16 (2))
    • Nach einer ersten Prüfung werden bei den Dreescher Werkstätten die Meldungen zu weiteren Folgemaßnahmen nicht selbst weiterbearbeitet, sondern zu einer externen Meldestelle weitergeleitet (§18 4.b)
  • oder eine externe Stelle ansprechen:
    • Es gibt verschiedene, jedoch kann man sich an eine wenden, die – falls nicht zuständig –, die Meldung an die richtige Stelle weiterleitet (§31)
  • Wenn ein gemeldeter Verstoß durch die interne Meldestelle nicht abgeholfen wurde, kann man sich auch noch zusätzlich an die externe Stelle wenden (§7 (1))